Regelmäßiger Wahlzeitraum
Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt (§ 13 Abs. 1 BetrVG).
Ausnahmen vom Regelwahlzeitraum gemäß § 13 Abs. 2 BetrVG
Außerhalb dieses Zeitraums ist ein Betriebsrat zu wählen, wenn ein in § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 BetrVG festgelegter Ausnahmetatbestand eingreift. Dabei handelt es sich um folgende Einzeltatbestände:
- Die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer istzwei Jahre nach der Wahl um mindestens 50 Prozent gestiegen oder gesunken, § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG.
- Die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder ist auch bei Berücksichtigung der Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken,§ 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG.
- Der Betriebsrat hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen, § 9 BetrVG, § 11 BetrVG,§ 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG.
- Beachte: Ein Rücktritt des Betriebsrats ist im Übrigen jederzeit möglich. Hierfür sind keine sachgerechten Erwägungen erforderlich; auch bei Bestehen lediglich willkürlicher Beweggründe kann der Betriebsrat wirksam zurücktreten. Es ist nur zu beachten, dass der Beschluss zum Rücktritt unmissverständlich sein muss und nicht nur von der Mehrheit der zufällig anwesenden Mitglieder, sondern von allen Betriebsratsmitgliedern gefasst sein muss.
Die Betriebsratswahl wurde mit Erfolg angefochten; es liegt diesbezüglich ein rechtskräftiger Beschluss eines Arbeits-,
Landesarbeits- oder des Bundesarbeitsgerichts vor (§ 13 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG) oder der Betriebsrat wurde durch rechtskräftigen Beschluss eines Arbeits-, Landesarbeits- oder des Bundesarbeitsgerichts gemäß § 23 BetrVG aufgelöst (§ 13 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG).
Von besonderer praktischer Bedeutung ist hier die Ausnahmevorschrift des § 13 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG, nach der ein Betriebsrat außerhalb des regelmäßigen Zeitraums zu wählen ist, weil in dem Betrieb noch kein Betriebsrat besteht, obwohl die Voraussetzungen des § 1 BetrVG inzwischen vorliegen.
Abweichung vom Regelwahlzeitraum beim Übergangsmandat (§ 21a BetrVG)
Ferner hat eine Betriebsratswahl außerhalb des regelmäßigen Zeitraums stattzufinden, wenn der Betriebsrat in folgenden
Fällen ein Übergangsmandat nach § 21a BetrVG wahrzunehmen hat:
Übergangsmandat bei Zusammenlegung von Betrieben oder Betriebsteilen (§ 21a Abs. 2 BetrVG)
Nach § 21a Abs. 2 BetrVG hat bei der Zusammenlegung von Betrieben oder Betriebsteilen (aus betriebsorganisatorischen
Gründen) der Betriebsrat des zahlenmäßig größten Betriebs oder Betriebsteils für alle Arbeitnehmer des neuen zusammengelegten Betriebs für die maximale Dauer von sechs Monaten (§ 21a Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 3 BetrVG) alle Betriebsratsrechte und -pflichten wahrzunehmen; insoweit spricht man vom sogenannten Übergangsmandat des Betriebsrats.
Hauptaufgabe des mit dem Übergangsmandat beauftragten Betriebsrats ist es, einen Wahlvorstand zu bestellen, damit
möglichst schnell Neuwahlen des Betriebsrats herbeigeführt werden können (§ 21a Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 BetrVG).
Das Übergangsmandat kann allerdings durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung verlängert werden (§ 21a Abs. 2, Abs. 1 Satz 4 BetrVG).
Übergangsmandat bei Betriebsspaltungen (§ 21a Abs. 1 BetrVG)
Unter den Begriff der Betriebsspaltung nach § 21a Abs. 1 BetrVG fallen
- Umstrukturierungen auf betrieblicher Ebene,
- die Abspaltung von Betriebsteilen (Ausgliederung vonTeilbereichen),
- die Aufspaltung des Betriebs, die den Verlust der Betriebsidentität zur Folge hat.
Eine Betriebsspaltung setzt in jedem Fall immer die Änderung der Betriebsorganisation voraus; eine bloße Fusion oder Rechtsformänderung reicht nicht aus! Bei Betriebsspaltungen bleibt gemäß § 21a Abs. 1 BetrVG der Betriebsrat des ursprünglichen Betriebs für maximal sechs Monate für die im abgespaltenen Betriebsteil tätigen Arbeitnehmer weiterhin verantwortlich,
- wenn der abgespaltene Betriebsteil aus mindestens fünf ständigen Arbeitnehmern besteht, von denen drei wählbar sind, und
- die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG also gegeben sind, und
- der abgespaltene Betriebsteil nicht in einen Betrieb eingegliedert wird, in dem es bereits einen Betriebsrat gibt.
Auch bei der Betriebsspaltung hat der Betriebsrat sein Übergangsmandat dazu zu nutzen, einen Wahlvorstand zu bestellen und Voraussetzungen für Neuwahlen des Betriebsrats zu schaffen (§ 21a Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Ebenso wie im Fall der Zusammenlegung von Betrieben bzw. Betriebsteilen ist auch hier eine Verlängerung des Übergangsmandats durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung möglich (§ 21a Abs. 1 Satz 4 BetrVG).
Übergangsmandat in den Fällen des § 21a Abs. 3 BetrVG
Nach § 21a Abs. 3 BetrVG gelten die Regelungen über das Übergangsmandat (§ 21a Abs. 1, Abs. 2 BetrVG) auch bei
- Spaltung oder Zusammenlegung von Betrieben und Betriebsteilen im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung,
- einer Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz (Die Vorschrift des § 21a Abs. 3 BetrVG betrifft also vor allem die Fälle des Betriebsübergangs im Wege der Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge).
Voraussetzung für das Bestehen des Übergangsmandats des Betriebsrats im abgespaltenen Betriebsteil ist auch hier,
dass der abgespaltene Betriebsteil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG (fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind) erfüllt.
Zu berücksichtigen ist dabei, dass bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorliegen, gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG im Hinblick auf den Betrieb, von dem ein Betriebsteil infolge Umwandlung abgespalten wird und dem abgespaltenen Betriebsteil ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen angenommen wird, wenn sich die Organisation des von der Spaltung betroffenen Betriebs durch die Abspaltung nicht wesentlich ändert!
Abweichung vom Regelwahlzeitraum beim sogenannten Restmandat (§ 21b BetrVG)
Durch die Vorschrift des § 21b BetrVG wird die Amtszeit eines Betriebsrats verlängert, dessen Betrieb eigentlich schon nicht mehr besteht: Bei Untergang eines Betriebs durch Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung bleibt dessen Betriebsrat gemäß § 21b BetrVG so lange im Amt, bis die Stilllegung, Spaltung oder Zusammenlegung endgültig abgewickelt ist.
Ziel der Vorschrift des § 21b BetrVG ist es, dem Betriebsrat die Möglichkeit zu geben, auch unmittelbar nach Untergang des Betriebs noch seine Aufgaben in wirtschaftlichen Angelegenheiten ordnungsgemäß im Interesse der Arbeitnehmer zu Ende zu führen; dessen Hauptaufgabe ist dabei zumeist die endgültige Erfüllung des Interessenausgleichs oder eines Sozialplans.
Betriebsratswahl 2010
