Vorlagen, Informationen und Tipps zur Durchführung von Betriebsratswahlen

Wahlgrundsätze zur Betriebsratswahl

Die entscheidenden Wahlgrundsätze sind im Betriebsverfassungsgesetz (insbesondere § 14 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) und in der einschlägigen Wahlordnung (WO) festgelegt. Es sind dies:

 

Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl

Nach § 14 Abs. 1 BetrVG ist die Wahl unmittelbar. Konkret bedeutet dies, dass jeder Arbeitnehmer seine Stimme persönlich abgeben muss, ohne dass Wahlmänner oder Delegierte dazwischengeschaltet werden. Eine Vertretung durch andere Personen bei der Stimmabgabe ist nicht zulässig.

 

Bei der Bestimmung zur Unmittelbarkeit der Wahl handelt es sich im Übrigen um eine zwingende Vorschrift, die auch nicht durch Tarifverträge beseitigt werden kann.

 

Grundsatz der geheimen Wahl

Der Grundsatz der geheimen Wahl verlangt die Abgabe von Stimmzetteln in dafür bestimmten Wahlumschlägen (§ 11 Abs. 1 WO) und abgeschirmten Schreibgelegenheiten für das Ankreuzen der Stimmzettel (§ 12 Abs. 1 WO). Für die Einhaltung des Wahlgeheimnisses hat der Wahlvorstand wie folgt zu sorgen:

  • Innerhalb des Wahllokals sind eine oder mehrere Wahlkabinen aufzubauen, d.h. separate Pulte mit jeweiliger
    Sitzgelegenheit, wobei auf dem Tisch eine von keiner Seite einsehbare Abtrennung durch einen Holz-/Plastik oder
    Verschlag anzubringen ist; hierdurch soll eine geheime Wahl ermöglicht werden. Die Wähler können dann auf dem Pult den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen, den Stimmzettel falten und in den Wahlumschlag stecken, bevor sie ihn außerhalb der Wahlkabine – nach Prüfung ihrer Wahlberechtigung durch den Wahlvorstand – in die Wahlurne stecken.
  • Wahllokale, die für mehrere Hundert Wahlberechtigte zuständig sind, sollten in jedem Fall mehr als eine Wahlkabine
    haben. Neben einem in der Wahlkabine ausgelegten (möglichst dokumentenechten) Schreibgerät kann auch der Wahlvorschlag mit den Kandidaten bzw. den Vorschlagslisten ausgehängt sein. Sonstige Mitteilungen, insbesondere im Hinblick auf Wahlwerbung, sind nicht zugelassen.
  • Selbstverständlich darf die Wahlkabine nur von einer Person betreten werden, worüber der Wahlvorstand zu wachen hat. Nur wenn ein Wähler behindert ist, kann eine Begleitperson bei seiner Wahl behilflich sein (siehe Kapitel „Verfahren der Stimmabgabe“, vgl. § 12 Abs. 4 Satz 2 WO). Eine Kennzeichnung von Stimmzetteln außerhalb der Wahlkabine ist, von Briefwahl abgesehen, nicht zulässig!
  • Die Ausgabe von Stimmzetteln außerhalb des Wahllokals ist – abgesehen von der schriftlichen Stimmabgabe gemäß §§ 24 ff. WO – unzulässig.
  • Die vom Wahlvorstand ausgegebenen Stimmzettel dürfen nur die Vorschlagslisten (§ 11 Abs. 2 WO) oder – wenn nur ein Vorschlag eingereicht ist – die Namen der Bewerber (§ 20 Abs. 2 WO) enthalten. Es ist unzulässig, dass die Abstimmenden selbst die Namen der von ihnen zu Wählenden auf den Stimmzettel schreiben. Die Stimmzettel und Wahlumschläge dürfen keine Unterscheidungsmerkmale aufweisen (§ 11 Abs. 2 WO); sie müssen einheitlich in Größe, Farbe, Form, Beschaffenheit
    und Beschriftung sein.
  • Vonseiten des Wahlvorstands ist während der Stimmabgabe darüber zu wachen, dass der Wahlberechtigte den Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen kann; insbesondere darf kein Wahlhelfer an der Wahlkabine bei der Ausfüllung des Stimmzettels Hilfe leisten, auch wenn es sich bei dem Wählenden um einen ausländischen Arbeitnehmer handelt, der Sprachschwierigkeiten hat. Ein Wähler, der durch körperliche Gebrechen in der Stimmabgabe behindert ist, kann allerdings eine Person seines Vertrauens hinzuziehen, die ihm bei der Stimmabgabe Hilfe leistet.
  • Bei der schriftlichen Stimmabgabe (Briefwahl, §§ 26 bis 28 WO) liegt ein Verstoß gegen das Wahlgeheimnis vor, wenn jemand, z.B. ein Wahlbewerber, sich für Wahlberechtigte die Wahlunterlagen für die Briefwahl aushändigen lässt und die Stimmzettel in seiner Gegenwart ausgefüllt werden; hierauf hat der Wahlvorstand bei der Ausgabe von Wahlunterlagen für die Briefwahl hinzuweisen.
  • Der Grundsatz des Wahlgeheimnisses verlangt auch, dass die Stimmauszählung erst nach Beendigung der Wahlhandlung vorgenommen wird (§ 13 WO). Erstreckt sich die Wahl über mehrere Tage oder findet sie zu verschiedenen Zeiten statt (z.B. bei mehrschichtigem Betrieb oder bei Abstimmung in verschiedenen Betriebsabteilungen), so ist die Auszählung erst nach Abschluss der gesamten Wahl zulässig.
  • Der Wahlvorstand muss dafür sorgen, dass während einer Unterbrechung der Wahl die Wahlurnen sichergestellt und versiegelt werden (§ 12 Abs. 4 WO).
  • Ferner darf eine Auszählung nicht nach einzelnen Betriebsabteilungen oder nach Wahllokalen vorgenommen werden.
  • Bei schriftlicher Stimmabgabe sind die rechtzeitig eingegangenen Wahlumschläge vor Beginn der Auszählung vom Wahlvorstand ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Verspätet eingehende Stimmen dürfen nicht ausgezählt und berücksichtigt werden, weil sonst der Grundsatz der geheimen Wahl verletzt wird (vgl. § 26 Abs. 2 WO).

Aus dem Grundsatz der geheimen Wahl folgt im Übrigen auch, dass ein Ausforschen, vor allem eine gerichtliche Überprüfung, wie jemand gewählt hat, unzulässig ist.

 

Grundsatz der Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten

Sämtliche Bestimmungen der Wahlordnung zur Betriebsratswahl unterscheiden bei den Arbeitnehmern nicht zwischen Arbeitern und Angestellten. Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wählen den Betriebsrat gemeinsam. Eine Aufteilung nach Arbeitern und Angestellten wird im Wahlverfahren nicht vorgenommen (keine Gruppenwahl).

 

Grundsatz des Schutzes des Minderheitengeschlechts im Betrieb

Von besonderer Bedeutung ist, dass im Betrieb nach § 15 Abs. 2 BetrVG festlegt ist, dass das Geschlecht, das innerhalb der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss. In der Wahlordnung wurde – daran anknüpfend – auch ein Verfahren zur Berechnung und zur Verteilung der Sitze des Minderheitengeschlechts geschaffen und zwar wie folgt:

  • Der Wahlvorstand muss im Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl zunächst feststellen, welches Geschlechtin der Belegschaft in der Minderheit ist (§ 15Abs. 2 BetrVG, § 5 Abs. 1 WO).
  • Danach errechnet der Wahlvorstand nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren, wie viele Sitze auf das jeweilige
    Minderheitengeschlecht entfallen (§ 5 Abs. 1 WO).

 

Grundsatz der Beschleunigung des Wahlverfahrens in Kleinbetrieben

Das im Betriebsverfassungsgsetz festgeschriebene vereinfachte Wahlverfahren (§ 14a BetrVG), dessen Einzelheiten in der Wahlordnung geregelt sind, zeichnet sich vor allem dadurch aus, dass die Fristen für die Betriebsratswahl verkürzt worden sind und dass der Betriebsrat auf einer Wahlversammlung gewählt wird.

WEKA Wahlpaket BR-Wahl 2010