Vorlagen, Informationen und Tipps zur Durchführung von Betriebsratswahlen

Welche Arbeitnehmer sind wahlberechtigt für die Betriebsratswahl?

Aktives Wahlrecht

Das aktive Wahlrecht (Berechtigung zur Stimmabgabe für einen Wahlvorschlag/eine Vorschlagsliste) ist in § 7 BetrVG geregelt.

 

Wahlberechtigte Arbeitnehmer

Demnach sind alle Arbeitnehmer (nicht die leitenden Angestellten) wahlberechtigt, wenn sie am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wird die Betriebsratswahl an mehreren Tagen durchgeführt, so genügt es, wenn das Mindestalter am letzten Wahltag erreicht ist.

 

Zu den wahlberechtigten Arbeitnehmern zählen auch:

  • Teilzeitbeschäftigte, unabhängig von der Länge ihrer Arbeitszeit
  • Auszubildende, es sei denn, es handelt sich um einen reinen Ausbildungsbetrieb.
  • Mitarbeiter, die außerhalb des Betriebs tätig sind (Heimarbeit, Außendienst, Fahrer etc.)
  • von einer Fremdfirma überlassene Arbeitnehmer, sofern sie länger als drei Monate im Betrieb sind.
  • freie Mitarbeite und Beschäftigte ohne (gültigen) Arbeitsvertrag (hier kommt es darauf an, ob die Betroffenen tatsächlich in die Betriebsorganisation eingegliedert sind und dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen)
  • Leiharbeitnehmer sind im Fall des Betriebsverfassungsgesetzes zwar zur Wahl des Betriebsrats berechtigt, sie zählen aber bei der Ermittlung aller für die Betriebsratswahl berechtigten Arbeitnehmer nicht mit („Leiharbeitnehmer wählen, zählen aber nicht“).

 

Weitere beachtenswerte Punkte zu wahlberechtigten Arbeitnehmern:

  • Die Staatsangehörigkeit des jeweiligen Arbeitnehmers ist für das aktive Wahlrecht irrelevant.
  • Auch Arbeitnehmer und Teilzeitbeschäftigte, die am Wahltag in einem gekündigten Arbeitsverhältnis stehen,
    sind zur Teilnahme an der Betriebsratswahl berechtigt. 
  • Arbeitnehmer sind grundsätzlich auch dann wahlberechtigt, wenn sie erst am Tag der Betriebsratswahl in den Betrieb
    eintreten. Allerdings muss der eintretende Arbeitnehmer in die Wählerliste eingetragen sein (§ 2 Abs. 3 WO), damit das Wahlrecht auch ausgeübt werden kann.
  • Eine Beschäftigung bei mehreren Arbeitgebern berechtigt Arbeitnehmer grundsätzlich zur Teilnahme an den Wahlen in jedem dieser Betriebe.
  • Leiharbeitnehmern steht gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 AÜG nur das aktive Wahlrecht zu (§ 2 Abs. 3 Satz 2 WO); sie sind aktiv wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden (§ 7 Satz 2 BetrVG).

 

Leitende Angestellte dürfen den Betriebsrat nicht mitwählen. Sie werden vom Betriebsratsgremium auch nicht vertreten, da der Gesetzgeber davon ausgeht, sie seien weniger schutzbedürftig als „herkömmliche“ Arbeitnehmer.

 

Die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb hat für die Bildung eines Betriebsrats erhebliche Bedeutung, da durch sie die Größe des Betriebsratsgremiums definiert wird.

WEKA Wahlpaket BR-Wahl 2010