Passives Wahlrecht
Als Betriebsratsmitglied wählbar sind alle Wahlberechtigten, die sechs Monate dem Betrieb angehören. Auch hier zählen die bei der Wahlberechtigung aufgezählten Personengruppen zu den wählbaren Arbeitnehmern.
Eine Ausnahme bilden jedoch die Leiharbeitnehmer. Sie sind nur in ihrem Verleiherbetrieb als Betriebsrat wählbar und nicht in dem Betrieb, in dem sie jetzt arbeiten.
Bei gekündigten Arbeitnehmern bleibt die Wahlfähigkeit erhalten, bis die Wirksamkeit der Kündigung rechtskräftig feststeht.
Die Voraussetzung der sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit soll sicherstellen, dass der zukünftige Betriebsrat den Betrieb auch gut genug kennt. Nach dem Betriebsverfassungsgesetz werden auf diese Frist auch Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns angehört hat. Dabei muss „unmittelbar“ keinen nahtlosen Übergang bedeuten. Ein engerer zeitlicher Zusammenhang reicht aus.
Bei Betrieben, die noch keine sechs Monate bestehen, sind sämtliche Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglied wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl dem Betrieb angehören. Denn auch in neu gegründeten Betrieben soll schnell eine Interessenvertretung der Belegschaft gewählt werden können.
Das passive Wahlrecht (Recht, als Bewerber gewählt zu werden) ist in § 8 BetrVG geregelt. Voraussetzungen hierfür sind demnach:
- Es muss Wahlberechtigung gemäß § 1 BetrVG bestehen.
- Dem Wahlbewerber darf die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht durch strafrechtliche Verurteilung aberkannt worden sein (§ 8 Abs. 1 Satz 3 BetrVG).
- Die erforderliche Dauer der Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten kann auch in einem anderen Betrieb des Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 AktG) zurückgelegt worden sein (§ 8 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).
- Im Allgemeinen muss der sechsmonatige Zeitraum zusammenhängend zurückgelegt worden sein. Jedoch sind Unterbrechungen nicht schädlich, wenn sie wegen Beurlaubung, Krankheit, kurzfristiger Betriebsstilllegung oder aus ähnlichen Gründen entstanden sind und das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit weiter fortbestanden hat (z.B. sind witterungsbedingte Unterbrechungen im Baugewerbe oder anderen Branchen unschädlich).
Betriebsratswahl 2010
