Orientierungssatz
Die Vorstellung als Wahlbewerber in den Außenstellen ist dann nicht erforderlich im Sinne von § 20 Abs. 3 BetrVG, wenn die Liste zuvor bei einer zentralen Betriebsversammlung und durch ein Wahlplakat bekannt gemacht worden ist. Versäumt der Listenführer dadurch gleichwohl Arbeitszeit, so ist der Arbeitgeber zur Minderung des Arbeitsentgelts berechtigt.
BAG – 07.06.1984 – 6 AZR 25/82
Bedeutung für die Praxis
Wahlvorschläge
Nach § 10 Abs. 2 WahlO sind die als gültig überprüften Vorschlagslisten mit den Kandidaten für eine Betriebsratswahl vom Wahlvorstand spätestens eine Woche vor Beginn der Stimmabgabe zu veröffentlichen.
Vorstellung der Kandidaten
Darüber hinaus wird frühzeitig das Bedürfnis bei Kandidaten und Wählern bestehen, sich in Form einer persönlichen Vorstellung kennenzulernen. Dieses Bedürfnis besteht insbesondere dann, wenn ein Betrieb über mehrere Außenstellen verfügt und es den Mitarbeitern dieser Außenstellen gegebenenfalls unmöglich ist, etwa auf einer zentralen Betriebsversammlung die Wahlbewerber kennenzulernen.
Entgeltliche Arbeitsbefreiung?
Fraglich ist, ob und unter welchen Voraussetzungen eine solche persönliche Kandidatenvorstellung in den Außenstellen möglich ist. Hierbei ist besonders die Frage einer Vorstellung während der Arbeitszeit, also unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts, strittig:
Gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG berechtigt die Versäumnis von Arbeitszeit den Arbeitgeber dann nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts, wenn diese zur Ausübung des Wahlrechts erforderlich ist. Eine entgeltliche Arbeitsbefreiung, um sich und die anderen Wahlbewerber einer Liste bei den Arbeitnehmern mit Namen, Alter, Beruf und Tätigkeit vorzustellen, könnte vom Arbeitgeber allenfalls nur dann zu gewähren sein, wenn der Wahlbewerber bei gewissenhafter Überlegung und bei ruhiger, vernünftiger Würdigung aller Umstände das Arbeitsversäumnis für erforderlich hält. Dafür ist der Wahlbewerber darlegungs- und beweispflichtig (vgl. BAG Urteile vom 26.06.1973 – 1 AZR 170/73 – und 05.03.1974 – 1 AZR 50/73 -, AP Nr. 4 und 5 zu § 20 BetrVG 1972).
Argument: Keine Vorstellungsmöglichkeit
Eine solche Erforderlichkeit könnte dann bestehen, wenn dem Wahlbewerber von Seiten des Arbeitgebers überhaupt keine Möglichkeit gewährt wird, sich den Wählern persönlich vorzustellen.
Beispiel
Der Arbeitgeber stellt keine Fahrzeuge zur zentralen Betriebsversammlung zur Verfügung, so daß es den Arbeitnehmern der Außenstellen weitgehend unmöglich ist, die Wahlbewerber auf dieser Betriebsversammlung kennenzulernen.
Argument: Kandidaten oder Liste unbekannt
Ein Argument für die Erforderlichkeit der persönlichen Vorstellung kann sich auch daraus ergeben, daß die Kandidaten oder die Listenverbindungen bei den Wählern noch nicht ausreichend bekannt sind, z. B. weil die Wählerschaft sich durch Hinzukommen weiterer Außenstellen erweitert hat.
Wahlplakat
Eine Bekanntmachung der Wahlbewerber kann auch über Wahlplakate erfolgen. Der Arbeitgeber muß deren – von allen Arbeitnehmern leicht einsehbaren – Aushang an geeigneten Stellen des Betriebs dulden.
Wahlbehinderung
Eine Wahlbehinderung im Sinne des § 20 Abs. 1 BetrVG liegt nur dann vor, wenn der Arbeitgeber jegliche Bekanntmachung der Wahlbewerber bei den Wählern verhindert oder zu behindern sucht.
Gleichbehandlungsgrundsatz beachten!
Bei der Kandidatenvorstellung ist in jedem Fall der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Konkret ist darauf zu achten, daß allen Wahlbewerbern gleichwertige Chancen zu einer persönlichen Vorstellung bei den Wählern eingeräumt werden. Das bedeutet, daß zusätzliche Vorstellungstermine neben Betriebsversammlung und Wahlplakat stets nur dann zulässig sind, wenn sich dort sämtliche Kandidaten präsentieren können.
Der bisherige Betriebsrat, der Wahlvorstand und die Arbeitgeberseite haben gemeinsam auf die Einhaltung oder Herstellung der Chancengleichheit für alle Wahlbewerber zu achten.
Minderung des Arbeitsentgelts
Wird von einem Kandidaten trotz nicht gegebener Erforderlichkeit eine zusätzliche persönliche Vorstellung neben Betriebsversammlung und Wahlplakaten in Außenstellen durchgeführt und versäumt der betreffende Wahlbewerber dadurch einen Teil seiner Arbeitszeit, so ist der Arbeitgeber zur Minderung des Arbeitsentgelts berechtigt.
Es empfiehlt sich daher für alle Kandidaten, die eine persönliche Vorstellung bei den Wahlberechtigten in Außenstellen des Betriebs durchführen wollen, dieses Vorhaben mit dem Arbeitgeber abzusprechen. Dabei muß darauf geachtet werden, daß solche Vorstellungen zeitgleich gemeinsam mit allen Kandidaten stattfinden.
Betriebsratswahl 2010
