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Prüfung von Wahlvorschlägen

Leitsätze

  1. Nach § 14 Abs. 4 BetrVG muss ein Wahlvorschlag der Arbeitnehmer von einer bestimmten Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer unterzeichnet sein. Enthält ein Wahlvorschlag eine zu geringe Anzahl von Stützunterschriften, ist er nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ungültig. Befinden sich die Bewerberliste und die Stützunterschriften auf mehreren Blättern, muss eindeutig erkennbar sein, dass diese eine einheitliche Urkunde bilden. Dies kann sich nicht nur aus einer körperlich festen Verbindung der Blätter ergeben, sondern auch aus sonstigen den Schriftstücken anhaftenden Merkmalen, z.B. der Wiedergabe des Kennworts auf den einzelnen Blättern.  
  2. Der Wahlvorstand hat am letzten Tag der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen Vorkehrungen zu treffen, damit er eingehende Wahlvorschläge möglichst sofort prüfen und die Listenvertreter über etwaige Mängel informieren kann. Verletzt er diese ihm nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO obliegende Pflicht, kann dies zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führen.

BAG, Beschluss vom 25.05.2005, Az. 7 ABR 39/04, AP Nr. 2 zu § 14 BetrVG 1972; BB 2005, Seite 2360; AiB Newsletter 2005, Nr. 10, Seite 3; ArbuR 2005, Seite 425

 

Problemstellung

In der vorliegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts geht es um die in der Praxis immer wieder auftretende Frage, welche Anforderungen an die Prüfungspflicht des Wahlvorstands bei der Einreichung von Wahlvorschlägen zu stellen sind. § 7 Abs. 2 WO bestimmt, dass der Wahlvorstand die eingereichten Vorschlagslisten unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste die Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten hat.

 

Bestimmung des Begriffs „unverzüglich“

In dem vorliegenden Fall war indes problematisch, wie der Begriff „unverzüglich“ zu verstehen ist, wenn die Vorschlagslisten am letzten Tag der Einreichungsfrist eingehen und dementsprechend eine Prüfung binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nicht mehr mit dem Ziel durchgeführt werden kann, Beanstandungen des Wahlvorstands zu beheben.

 

Einheitlichkeit der Urkunde

Darüber hinaus enthält der Beschluss des BAG wichtige Hinweise zu der Frage, wie der Wahlvorschlag körperlich beschaffen sein muss, damit von einer einheitlichen Urkunde im Sinne des Gesetzes ausgegangen werden kann.

 

Sachverhalt

Bei der Arbeitgeberin sind etwa 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt. In ihrem Betrieb fand am 14.03.2002 eine Betriebsratswahl statt. Hierzu hatte der Wahlvorstand am 30.01.2002 ein Wahlausschreiben erlassen. Danach war vorgesehen, dass die Vorschlagslisten beim Wahlvorstand spätestens bis zum 13.02.2002, 16.00 Uhr einzureichen sind. Bis zum 12.02.2002 war beim Wahlvorstand kein Wahlvorschlag eingegangen.

 

Vorschlag der IG Metall

Der erste Wahlvorschlag wurde am 13.02.2002 um 9.00 Uhr mit dem Kennwort „IG Metall“ eingereicht. Er bestand aus einem Papierbogen mit 36 Wahlbewerbern und 35 Stützunterschriften. Auf einem ebenfalls eingereichten gesonderten losen Blatt fanden sich 34 weitere Stützunterschriften.

 

Vorschlag „Unabhängige Kandidaten“

Um 13.21 Uhr desselben Tags ging beim Wahlvorstand eine weitere Vorschlagsliste mit dem Kennwort „Unabhängige Kandidaten“ ein.

 

Vorgehensweise des Wahlvorstands

Der Wahlvorstand prüfte in einer Sitzung am 13.02.2002 um 16.15 Uhr die Rechtmäßigkeit beider Vorschlagslisten. Die Vorschlagsliste der IG Metall wurde zunächst beanstandet, weil die Stützunterschriften Nr. 36 bis 69 und die Liste der Wahlbewerber mit den Stützunterschriften Nr. 1 bis 35 nicht zusammenhingen, sondern aus zwei losen Blättern bestanden. Daraufhin wurden die Blätter vom Wahlvorstand mit einer Heftklammer verbunden. Es wurde sodann beschlossen, die Liste zur Wahl zuzulassen. In einer weiteren Sitzung vom 27.02.2002 beschloss der Wahlvorstand, den zuvor gefassten Beschluss vom 13.02.2002 aufzuheben und den Vorschlag mit dem Kennwort „IG Metall“ nicht zur Wahl zuzulassen. Damit war der Wahlvorschlag mit dem Kennwort „Unabhängige Kandidaten“ die einzig gültige Wahlvorschlagsliste. Die daraufhin durchgeführte Betriebsratswahl erfolgte dementsprechend nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl mit den auf der Vorschlagsliste „Unabhängige Kandidaten“ aufgeführten Wahlbewerbern.

 

Anfechtung durch die IG Metall

Wegen dieser Vorgehensweise des Wahlvorstands hat die im Betrieb vertretene IG Metall die Betriebsratswahl angefochten. Sie vertritt die Auffassung, dass die Betriebsratswahl unwirksam sei, weil der Wahlvorstand unter Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 WO die Vorschlagsliste „IG Metall“ nicht unverzüglich geprüft und die fehlende Verbindung eines Teils der Stützunterschriften mit dem Wahlvorschlag nicht unverzüglich gegenüber dem Listenvertreter beanstandet habe. Bei sofortiger Unterrichtung hätte innerhalb der Einreichungsfrist ein neuer Wahlvorschlag unter erneuter Einholung der notwendigen Stützunterschriften, zumindest jedoch unter Einholung von zwei Unterschriften der hauptamtlichen Gewerkschaftssekretäre gemäß § 14 Abs. 5 BetrVG eingereicht werden können.

 

Entscheidung des BAG

Das Bundesarbeitsgericht schloss sich der Auffassung der IG Metall an. Es stellte fest, dass der Wahlvorstand zwar zu Recht die ursprüngliche Vorschlagsliste nicht zur Wahl zugelassen habe. Gleichzeitig habe der Wahlvorstand jedoch gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 WO verstoßen, weil er die Vorschlagsliste nicht unverzüglich geprüft und beanstandet hatte. Das Verhalten des Wahlvorstands stellte einen Verstoß gegen eine wesentliche Wahlvorschrift im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG dar.

 

Notwendige Anzahl der Stützunterschriften

Nach § 14 Abs. 4 Satz 1 BetrVG muss jeder Wahlvorschlag von mindestens 5 % der wahlberechtigten Arbeitnehmer unterzeichnet sein. Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 BetrVG genügt in jedem Fall die Unterzeichnung durch 50 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Die Anzahl von 50 Stützunterschriften stellt also – unabhängig von der Größe des Betriebs – eine absolute Höchstgrenze der erforderlichen Unterschriften dar. Kommt eine Vorschlagsliste nicht auf die erforderliche Anzahl von Unterschriften, ist sie nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 WO ungültig.

 

50 Stützunterschriften waren erforderlich

Da in dem Betrieb der Arbeitgeberin etwa 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt sind, wäre für die Gültigkeit einer Vorschlagsliste nach § 15 Abs. 4 Satz 1 BetrVG die Unterzeichnung durch 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer erforderlich. Dementsprechend gilt die Regelung des § 14 Abs. 4 Satz 2 BetrVG, wonach 50 Unterschriften ausgereicht hätten, damit der Wahlvorstand von einer gültigen Vorschlagsliste ausgehen kann.

 

Wahlvorschlag muss von allen 50 unterzeichnet sein

Da der Wahlvorschlag nicht lediglich ein Vorschlag des Listenvertreters oder des Einreichers der Vorschlagsliste ist, sondern ein gemeinsamer Wahlvorschlag aller, die ihn unterzeichnet haben, müssen alle Unterschriften den gesamten Wahlvorschlag decken. Im Idealfall befinden sich daher alle Unterschriften unter dem Wahlvorschlag auf einem Blatt Papier. Erforderlich ist dies allerdings nicht. Die Unterschriften können sich auch auf mehreren Blättern befinden. In diesem Fall muss aber eindeutig und zweifelsfrei erkennbar sein, dass sich die geleisteten Unterschriften auf den betreffenden Wahlvorschlag beziehen und mit ihm eine einheitliche Urkunde bilden.

 

Einheitliche Urkunde

Es stellt sich nunmehr die Frage, wann von einer solchen einheitlichen Urkunde auszugehen ist. Das Bundesarbeitsgericht erteilt der bisher überwiegend hierzu vertretenen Auffassung eine Absage, nach der eine „einheitliche Urkunde“ voraussetzt, dass die Bewerberliste und die Liste mit den Stützunterschriften körperlich fest und gegen Trennung gesichert miteinander verbunden sein müssen. Vielmehr reicht es aus, dass sich die Einheitlichkeit der Urkunde auch aus anderen den Schriftstücken anhaftenden Umständen, z.B. aus fortlaufender Paginierung, fortlaufender Nummerierung, einheitlicher grafischer Gestaltung, inhaltlichem Zusammenhang des Textes oder aus der Angabe eines Kennworts auf den einzelnen Blättern der Vorschlagsliste, ergibt.

 

Vorschlagsliste der IG Metall war damit ungültig

Nach diesen Grundsätzen war der Wahlvorschlag „IG Metall“ ungültig, weil er nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 4 BetrVG entsprach. Der Wahlvorstand hat den Vorschlag damit zu Recht nicht zur Wahl zugelassen. Zweifelsfrei konnten dem Wahlvorschlag nur 35 Stützunterschriften zugeordnet werden. Die sich auf dem losen Blatt befindenden Unterschriften mit den Nummern 36 bis 69 sind nicht als Stützunterschriften für diesen Wahlvorschlag zu berücksichtigen gewesen. Es gab keinerlei Hinweise auf dem losen Blatt Papier, aus denen sich ein Bezug mit der Vorschlagsliste der IG Metall herleiten ließ, sodass nicht von einer einheitlichen Urkunde ausgegangen werden konnte.

 

Wahlvorstand hätte jedoch frühzeitiger beanstanden müssen

Das Bundesarbeitsgericht hat die Wahl jedoch für anfechtbar gehalten, weil der Wahlvorstand die ihm obliegende Pflicht aus § 7 Abs. 2 Satz 2 WO verletzt hatte. Danach muss er die eingereichten Wahlvorschlagslisten unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe unterrichten. „Unverzüglich“ im Sinne dieser Vorschriften bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB).

 

„Unverzüglich“ bedeutet nicht immer innerhalb von zwei Arbeitstagen

Auch wenn § 7 Abs. 2 Satz 2 WO sodann bestimmt, dass die Wahlvorschläge möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen zu prüfen sind, folgt daraus nicht, dass jede innerhalb dieser Frist vorgenommene Prüfung als unverzüglich anzusehen ist. Es handelt sich hierbei nicht um eine starre Höchstfrist, die unter keinen Umständen überschritten und in jedem Fall ausgeschöpft werden darf, sondern lediglich um eine Regelfrist.

 

Abweichungen nach oben oder unten können erforderlich sein

So kann eine Prüfung des Wahlvorschlags und die Unterrichtung des Listenvertreters auch noch nach Ablauf von zwei Arbeitstagen unverzüglich im Sinne der Vorschrift des § 7 Abs. 2 WO sein, etwa wenn Rückfragen bei den Listenvertretern über die Wählbarkeit eines Wahlbewerbers erforderlich sind. Genauso gut kann aber auch die noch innerhalb der zweitägigen Frist erfolgte Prüfung des Wahlvorschlags und die Unterrichtung des Listenvertreters nicht als unverzüglich anzusehen sein. Insoweit kommt es auf die Umstände des Einzelfalls und insbesondere auf den Zweck der Vorschrift an. Dies sei darin zu sehen, dass dem Einreicher einer Liste es ermöglicht werde, innerhalb der Einreichungsfrist eine gültige Vorschlagsliste nachzureichen.

 

Besondere Vorkehrungen am letzten Tag der Einreichungsfrist erforderlich

Der Zweck der Vorschrift darf insbesondere nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Wahlvorstand die Prüfung der Vorschlagslisten schuldhaft verzögert. Vielmehr muss er die Prüfung so rechtzeitig vornehmen, dass die Einreicher einer ungültigen Vorschlagsliste nach Möglichkeit noch die Gelegenheit erhalten, vor Ablauf der Einreichungsfrist eine gültige Vorschlagsliste einzureichen. Dementsprechend trifft den Wahlvorstand die Pflicht zu einer möglichst raschen Prüfung und Unterrichtung insbesondere dann, wenn der Ablauf der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen unmittelbar bevorsteht. Dies bedeutet, dass der Wahlvorstand sicherstellen muss, dass er am letzten Tag der Einreichungsfrist kurzfristig zusammentreten und eingehende Wahlvorschläge prüfen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn bis zum letzten Tag vor Fristablauf noch keine Wahlvorschläge eingereicht wurden und deshalb mit einem Eingang am letzten Tag gerechnet werden muss.

 

Wahlvorstand hat seine ihm obliegenden Pflichten verletzt

Vorliegend schließt das Bundesarbeitsgericht aus den dargestellten Grundsätzen, dass den Wahlvorstand eine besondere Vorkehrungspflicht traf, weil bis zum letzten Tag der Einreichungsfrist noch keine Wahlvorschläge vorgelegen haben. Wenn dann der Wahlvorstand die Sitzung zur Prüfung von Wahlvorschlägen auf 16.15 Uhr anberaumt – also nach Ablauf der Einreichungsfrist – hat er sich nach Auffassung des BAG selbst außerstande gesetzt, eingehende Vorschlagslisten noch vor Ablauf der Einreichungsfrist prüfen und die Listenvertreter über etwaige Mängel informieren zu können. Der Wahlvorstand hätte jedoch die Pflicht gehabt, Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er sofort über den Eingang von Wahlvorschlägen informiert wird und seine Mitglieder so schnell wie möglich zu einer Sitzung zusammentreten konnten, um die Vorschlagslisten prüfen und die Listenvertreter über etwaige Mängel unterrichten zu können.

 

Pflichtverletzung des Wahlvorstands führt zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl

Im Ergebnis hat das BAG die durchgeführte Betriebsratswahl für unwirksam erklärt, weil nicht auszuschließen gewesen ist, dass das Wahlergebnis ohne den Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Satz 2 WO anders ausgefallen wäre. Es sei nicht undenkbar, dass vor Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge am 13.02.2002 um 16.00 Uhr eine gültige Vorschlagsliste IG Metall nachgereicht worden wäre, wenn der Wahlvorstand die Listenvertreter aufgrund einer unmittelbar nach Einreichung der Vorschlagsliste um 9.00 Uhr erfolgten Prüfung unverzüglich über den vorhandenen Mangel unterrichtet hätte.

WEKA Wahlpaket BR-Wahl 2010