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Einsichtnahme in die Wahlakten der Betriebsratswahl

Leitsätze

  1. Nach § 19 WO besteht grundsätzlich auch ohne Darlegung eines besonderen rechtlichen Interesses und unabhängig von einem Wahlanfechtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsverfahren ein Anspruch des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die vom Betriebsrat aufbewahrten Wahlakten der Betriebsratswahl.
     
  2. Das gilt jedoch nicht für Bestandteile der Wahlakten, die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner wahlberechtigter Arbeitnehmer zulassen, z.B. die mit Stimmabgabevermerken des Wahlvorstands versehenen Wählerlisten. Die Einsichtnahme in derartige Unterlagen durch den Arbeitgeber ist nur zulässig, wenn gerade dies zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist. Das hat der Arbeitgeber darzulegen.

BAG, Beschluss vom 27.07.2005, Az. 7 ABR 54/04, AP Nr. 1 zu § 19 WahlO BetrVG 1972; EzA-SD 2005, Nr. 24, Seiten 15 bis 16


Problemstellung

Die vorliegende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts betrifft eine relativ unbekannte Problematik. Sie setzt sich mit der Frage auseinander, ob, wann und unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber Einblick in die Wahlakten einer Betriebsratswahl nehmen darf. § 19 WO bestimmt, dass der Betriebsrat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren hat. Aus dieser Vorschrift wird nach allgemeiner Auffassung gefolgert, dass dem Arbeitgeber auch ein Einsichtsrecht in die Wahlakten zusteht.

 

Sachverhalt

Im Jahr 2002 fand bei der Arbeitgeberin eine Betriebsratswahl statt. Diese wurde nicht angefochten. Nach Abschluss der Wahl hat der Wahlvorstand die Wahlakten dem Betriebsrat übergeben. Dieser verwahrt sie seitdem. Erhebliche Zeit nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses bat die Arbeitgeberin darum, Einblick in die Wahlakten nehmen zu dürfen. Der Betriebsrat lehnte dies ab.

 

Entscheidung des BAG

Das Bundesarbeitsgericht schloss sich im Ergebnis der Auffassung des Betriebsrats an. Danach besaß die Arbeitgeberin kein Recht auf Einsichtnahme in die Wahlakten. Die Entscheidung ist jedoch nicht nur im Ergebnis, sondern auch in ihrer Begründung für Betriebsräte wichtig.

 

Grundsätzliches Einsichtsrecht des Arbeitgebers bejaht

Das BAG hält zunächst fest, dass ein ausdrücklicher Anspruch auf Einsicht in die Wahlakten einer Betriebsratswahl weder im Betriebsverfassungsgesetz noch in der Wahlordnung geregelt ist. Gleichwohl folgert die herrschende Ansicht aus der Vorschrift des § 19 WO, wonach der Betriebsrat die Wahlakten mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren hat, ein grundsätzliches Recht des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die Wahlakten.

 

Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung

Die Aufbewahrungspflicht soll es ermöglichen, auch nach Abschluss der Betriebsratswahl vom Inhalt der Wahlakten Kenntnis zu nehmen. Damit soll jederzeit die Ordnungsgemäßheit der Betriebsratswahl überprüft werden können. Das Recht der Einsichtnahme in die Wahlakten steht damit jedem zu, der nach § 19 BetrVG auch berechtigt ist, eine Betriebsratswahl anzufechten.

 

Einsichtsrecht ist zeitlich nicht auf die Wahlanfechtungsfrist beschränkt

Das Bundesarbeitsgericht stellt sodann klar, dass das Recht auf Einsichtnahme in die Wahlakten in zeitlicher Hinsicht nicht auf die Dauer eines Wahlanfechtungsverfahrens oder auf die Dauer der Anfechtungsfrist beschränkt ist. Zwar könne die Ordnungsgemäßheit einer Betriebsratswahl nur im Rahmen einer Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG überprüft werden, sodass nach Ablauf der Anfechtungsfrist Fehler bei der Betriebsratswahl regelmäßig nicht mehr geltend gemacht werden können.

 

Gesetzliche Vorschrift verlangt Aufbewahrung bis zum Ende der Amtszeit

Aus dieser Überlegung ergebe sich aber nicht, dass das Recht auf Einsichtnahme in die Wahlakten auf diese kurze Frist beschränkt sei. Denn § 19 WO bestimmt, dass unabhängig von einem Wahlanfechtungsverfahren die Pflicht besteht, die Wahlakten mindestens bis zum Ende der Amtszeit aufzubewahren. Dies macht auch Sinn, weil eine mögliche Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl nicht der einzige Grund ist, warum es notwendig sein kann, Einblick in die Wahlakten zu nehmen. So kann

  • eine Betriebsratswahl auch nichtig sein; die Nichtigkeit einer Betriebsratswahl muss jedoch nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen, sondern kann zu jeder Zeit geltend gemacht werden; 
  • es notwendig erscheinen, Wahlakten zu sichten, um dadurch Kenntnisse von Verstößen gegen Wahlvorschriften zu erlangen, damit derartige Fehler bei der nächsten Betriebsratswahl vermieden werden.

 

Arbeitgeber kann seinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Wahlakten ohne besondere Anhaltspunkte geltend machen

Das Recht des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die Wahlakten besteht zunächst einmal unabhängig von der Geltendmachung eines besonderen Interesses und unabhängig von der Darlegung von Anhaltspunkten für die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der Betriebsratswahl.

 

Einsichtsrecht bezieht sich grundsätzlich nicht auf Akteninhalte, die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten zulassen

Sozusagen als Korrektiv für das grundsätzliche Einsichtsrecht des Arbeitgebers in die Wahlakten untersagt das Bundesarbeitsgericht die Einsichtnahme in Schriftstücke, die Rückschlüsse auf die Stimmabgabe der Wahlberechtigten zulassen. Denn nach dem Grundsatz der geheimen Wahl, der nach § 14 Abs. 1 BetrVG auch für die Betriebsratswahl gilt, darf die Stimmabgabe des Wählers keinem anderen bekannt werden. Dies dient dem Zweck, die Wähler vor jeglichem sozialen Druck zu schützen. Der Grundsatz der geheimen Wahl gilt nicht nur für den eigentlichen Wahlakt, sondern auch für die Wahlvorbereitung und wirkt auch nach Beendigung der Wahl.

 

Verbot bezieht sich auf alle Unterlagen, die auch nur mittelbar Rückschlüsse zulassen

Nun ist es so, dass die Wahlakten der Betriebsratswahl in der Regel keinen Aufschluss darüber geben, wem der einzelne Wahlberechtigte seine Stimme gegeben hat.

 

Grundsätzlich kein Einsichtsrecht in die Wählerliste

Dies ist allerdings nicht der einzige Punkt, der durch den Grundsatz der geheimen Wahl geschützt ist. Auch der Umstand beispielsweise, wer gewählt hat und wer seine Stimme nicht abgegeben hat, ist durch das Wahlgeheimnis geschützt, weil in der Nichtabgabe einer Stimme eine Wahlentscheidung liegen kann. Solche Informationen finden sich aber sehr wohl in den Wahlakten, und zwar in den mit den Stimmenabgabevermerken des Wahlvorstands versehenen Wählerlisten.

 

Grundsätzlich kein Einsichtsrecht in Briefwahlunterlagen oder persönliche Schreiben der Wahlberechtigten

Darüber hinaus besteht für den Arbeitgeber kein Einsichtsrecht in die Briefwahlunterlagen oder in persönliche Schreiben einzelner Wahlberechtigter an den Wahlvorstand. Es kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass aus dem Inhalt der Schreiben auf das Wahlverhalten des einzelnen Wahlberechtigten geschlossen werden kann.

 

Einschränkung: Einsichtnahme ist notwendig zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Wahl

Das Bundesarbeitsgericht kommt im Ergebnis zu dem Schluss, dass die Einsichtnahme des Arbeitgebers in solche Bestandteile der Wahlakten nur dann zulässig ist, wenn die Einsichtnahme gerade in diese Schriftstücke zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Wahl notwendig ist. Dies ist vom Arbeitgeber darzulegen. Keinesfalls kann er ein solches Einsichtsrecht mit einem allgemeinen Interesse begründen. Ausreichend ist auch nicht, dass er die Ordnungsgemäßheit der Wahl überprüfen will. Zur Geltendmachung des Einsichtsrechts in solche Unterlagen, die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten der Wahlberechtigten zulassen, muss der Arbeitgeber schon Anhaltspunkte vortragen, die es als möglich erscheinen lassen, dass die Wahl nicht ordnungsgemäß war und dass die geforderten Unterlagen dies belegen können.

 

Umsetzung in der Betriebsratsarbeit

Kein Einblick in die Unterlagen während des laufenden Wahlverfahrens

Das Bundesarbeitsgericht hat in einem Beschluss vom 06.12.2000 entschieden, dass in die Wahlunterlagen nicht während des laufenden Wahlverfahrens Einsicht gewährt werden darf. Die damalige Entscheidung bezog sich zwar „nur“ auf den Einblick in die Wählerliste, gilt aber im Grundsatz für alle Unterlagen. Das BAG begründete seine damalige Entscheidung damit, dass eine Chancengleichheit der Wahlbewerber nicht mehr gewährleistet sei, wenn etwa einzelne Wahlbewerber durch Einblick in die Wählerliste Kenntnis davon erlangen, welche Arbeitnehmer noch nicht gewählt haben, und so die Möglichkeit erhalten, auf diejenigen zuzugehen, von denen sie sich noch eine ihnen günstige Stimmenabgabe versprechen.

WEKA Wahlpaket BR-Wahl 2010