Betriebszugehörigkeit von Außendienstmitarbeitern
Leitsatz
Die Außendienstmitarbeiter gehören zu dem Betrieb, von dem die Entscheidung über ihren Einsatz ausgeht und in dem somit die Leitungsmacht des Arbeitgebers ausgeübt wird. Hierbei kommt es insbesondere darauf an, von welchem Betrieb das Direktionsrecht ausgeübt wird und die auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Anweisungen erteilt werden. Demgegenüber ist die Ausübung der Fachaufsicht nur von untergeordneter Bedeutung.
BAG-Beschluss vom 10.03.2004 – Az.: 7 ABR 36/03
Sachverhalt
Bei dem Arbeitgeber handelt es sich um ein durch die Verschmelzung aus dem Verband westfälischer und lippischer Wohnungsunternehmen und dem Verband rheinischer Wohnungsunternehmen hervorgegangenes Unternehmen. Es hat seinen Sitz in D. und beschäftigt insgesamt 99 Arbeitnehmer. Infolge der Verschmelzung unterhält der Arbeitgeber eine Geschäftsstelle in M., in der 15 Arbeitnehmer tätig sind. Der Arbeitgeber beschäftigt zahlreiche Verbandsprüfer im Außendienst, die möglichst wohnortnah eingesetzt werden.
Die Leitungs- und Weisungsbefugnisse einschließlich der Einsatzplanung für die 16 im Bereich Westfalen eingesetzten Prüfer wird von dem Prüfungsdirektor S. von D. aus vorgenommen. Die Fachaufsicht, d.h. die Kontrolle des Arbeitsergebnisses, erfolgt in der Geschäftsstelle in M. Hier sind von den Außendienstmitarbeitern auch eventuelle Rückfragen sowohl in organisatorischer als auch in fachlicher Hinsicht zu klären.
Am 11.03.2002 fand in der Geschäftsstelle M. eine Betriebsratswahl statt. An dieser nahmen die ihm Bereich Westfalen tätigen Verbandsprüfer teil. In den dreiköpfigen Betriebsrat wurden zwei der Außendienstmitarbeiter gewählt. In der Folgezeit wurden auch im Betrieb in D. Betriebsratswahlen durchgeführt. Auch an dieser nahmen die Außendienstmitarbeiter teil.
Der Arbeitgeber ficht nunmehr die Betriebsratswahl an und vertritt die Auffassung, dass die im Außendienst tätigen Verbandsprüfer ausschließlich dem Betrieb in D. zuzuordnen seien. Dementsprechend hätte in der Geschäftsstelle in M. lediglich ein einköpfiger Betriebsrat gewählt werden dürfen. Der Betriebsrat hielt die durchgeführte Betriebsratswahl für wirksam. Er hat die Auffassung vertreten, dass die Außendienstmitarbeiter der Geschäftsstelle in M. zuzuordnen seien, weil sie überwiegend im Bereich Westfalen eingesetzt werden und ihr Ansprechpartner der in M. tätige Prüfungsleiter E. sei.
Argumentation des Bundesarbeitsgerichts
Das Bundesarbeitsgericht hat sich der Auffassung des Arbeitgebers angeschlossen. Die im Bereich Westfalen eingesetzten Außendienstmitarbeiter waren bei der Betriebsratswahl vom 11.03.2002 in der Geschäftsstelle M. weder wahlberechtigt noch wählbar. Sie durften auch bei der Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder nach § 9 BetrVG nicht berücksichtigt werden.
§ 7 Satz 1 BetrVG
Das Bundesarbeitsgericht zieht diesen Schluss aus § 7 Satz 1 BetrVG. Hiernach sind alle betriebsangehörigen Arbeitnehmer wahlberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Betriebsangehörig sind solche Arbeitnehmer, die in einem Arbeitsverhältnis zum Betriebsinhaber stehen und innerhalb der Betriebsorganisation des Arbeitgebers abhängige Arbeitsleistungen erbringen. Zwar setzt die Eingliederung in die betriebliche Organisation nicht voraus, dass der Arbeitnehmer die von ihm geschuldeten Arbeiten auf dem Betriebsgelände verrichtet. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der Arbeitgeber mithilfe dieser Arbeitnehmer den arbeitstechnischen Zweck seines Betriebs verfolgt, sodass auch Außendienstmitarbeiter zum Betrieb gehören.
Direktionsrecht
Besitzt ein Arbeitgeber mehrere Betriebe, so kommt es für die Frage, welchem Betrieb der Arbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich zuzuordnen ist, darauf an, in welchem Betrieb er tatsächlich eingegliedert ist. Zur Beantwortung dieser Frage wird entscheidend darauf abgestellt, von welchem Betrieb aus das Direktionsrecht ausgeübt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Arbeitsverhältnis dem Betrieb zuzuordnen, von dem aus dem Arbeitnehmer die auf das Arbeitsverhältnis bezogenen Anweisungen erteilt werden, d.h., von wo aus ihm Kunden zugewiesen werden, von wo aus die Tourenpläne erstellt werden etc. Dagegen ist die Frage, von welchem Betrieb aus die Fachaufsicht übernommen wird, von lediglich untergeordneter Bedeutung, weil die Fachaufsicht nicht gleichzusetzen ist mit der Ausübung des Direktionsrechts.
Betriebsratswahl 2010
