Die Stimmabgabe im Rahmen der Betriebsratswahl erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln in hierfür bestimmten Wahlumschlägen (§ 11 Abs. 1 WO). Der Wahlvorstand sollte unmittelbar nach der Prüfung der Vorschlagslisten die Herstellung der Stimmzettel in die Wege leiten, da dann zeitnah die Stimmzettel zur Durchführung der Briefwahl zu versenden sind.
Gestaltung des Stimmzettels
Sämtliche Stimmzettel müssen die gleiche Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben (§ 11 Abs. 2 Satz 2 WO). Auch für den Druck der Kennworte (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 WO) müssen die gleichen Schrifttypen verwendet werden. Das Gleiche gilt gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 WO für die Wahlumschläge.
Inhalt des Stimmzettels
Auf dem Stimmzettel sind gemäß § 11 Abs. 2 WO anzugeben:
- die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern
- (untereinander) die ersten beiden Kandidaten mit Familiennamen und Vornamen, Art der Beschäftigung im Betrieb
- das Kennwort (bei Listen, die mit Kennworten versehen sind)
Betriebsratswahl 2010
