Unverzüglichkeit der Auszählung
Unverzüglich, d.h. ohne schadhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB), nach Abschluss der Wahl bzw. nach Abgabe der letzten Stimme hat der Wahlvorstand die Stimmauszählung in öffentlicher Sitzung vorzunehmen (§ 18 Abs. 3 BetrVG, § 13 WO, klassisches Wahlverfahren, § 36 Abs. 4 WO i.V.m. § 34 Abs. 3 Satz 1 WO, vereinfachtes Wahlverfahren). Insoweit soll der Möglichkeit einer Wahlmanipulation vorgebeugt werden und der neue Betriebsrat soll nach Ablauf der Amtszeit des gegenwärtigen Betriebsrats bzw. bei vorzeitiger Neuwahl nach § 13 Abs. 2 BetrVG möglichst bald sein Amt antreten können. (Im vereinfachten Wahlverfahren hat die Stimmauszählung unmittelbar nach Ablauf der Frist für die nachträgliche schriftliche Stimmabgabe zu erfolgen; dann sind die eingehenden Freiumschläge zu öffnen.)
Wahlurne versiegeln, wenn nicht ausgezählt werden kann oder darf
Kann die Stimmauszählung nicht sofort nach Abschluss der Wahl erfolgen (z.B. bei Anordnung von nachträglicher schriftlicher Stimmabgabe gemäß (§ 36 Abs. 4 i.V.m.§ 35 WO), ist die Wahlurne zu versiegeln (§ 12 Abs. 5 Satz 2 WO). Dies muss dann auch in der Wahlniederschrift vermerkt werden (vgl. § 23 Abs. 1 Satz 1 WO i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 7 WO, im Hinblick auf das vereinfachte Wahlverfahren verweisen § 36 Abs. 4 WO und § 34 Abs. 3 Satz 2 WO auf die Vorschrift des § 23 Abs. 1 WO).
Öffentlichkeit der Auszählung
Die Stimmauszählung hat öffentlich, d.h. in öffentlicher Sitzung des Wahlvorstands zu erfolgen (vgl. § 18 Abs. 3 BetrVG, § 13 WO, klassisches Wahlverfahren, § 36 Abs. 4 i.V.m.§ 34 Abs. 3 Satz 1 WO, vereinfachtes Wahlverfahren).
Öffentlichkeit i.S.d. § 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, § 13 WO meint Betriebsöffentlichkeit. Ein Teilnahmerecht an der Stimmauszählung bzw. ein freies Zutrittsrecht an der entsprechenden Sitzung soll demnach denen zustehen, die ein berechtigtes Interesse an der Betriebsratswahl und ihrem Ausgang haben. Ein berechtigtes Interesse haben – neben den Arbeitnehmern des Betriebs – auch die im Betrieb vertretene Gewerkschaft und der Arbeitgeber; auch diesen wird in § 19 Abs. 2 BetrVG ein Wahlanfechtungsrecht zugestanden.
Da sich das berechtigte Interesse der zur Wahlanfechtung Berechtigten auch darauf bezieht, zu erfahren, wer gewählt ist, hat die Stimmauszählung bis zur kompletten Ermittlung des Wahlergebnisses in öffentlicher Sitzung zu erfolgen (vgl. Wortlaut des § 18 Abs. 3 Satz 1 BetrVG).
Sinn und Zweck des Öffentlichkeitsgebots ist es, die Ordnungsmäßigkeit des Wahlergebnisses öffentlich beobachten zu können, um den Verdacht von Wahlmanipulationen hinter verschlossenen Türen von vornherein gar nicht aufkommen zu lassen. Wird der Grundsatz der Betriebsöffentlichkeit verletzt, so kann dies ein Grund zur Anfechtbarkeit der Wahl gemäß § 19 BetrVG sein.
Öffentliche Bekanntmachung
Der Wahlvorstand muss – um Betriebsöffentlichkeit der Stimmauszählung zu gewährleisten – Ort und Zeitpunkt der Stimmauszählung vorher rechtzeitig im Betrieb öffentlich bekannt machen und dabei auch diesen Zeitpunkt so festsetzen, dass möglichst die gesamte Belegschaft teilnehmen kann.
Werden entgegen dem bestehenden Öffentlichkeitsgebot Ort und Zeitpunkt der Stimmauszählung nicht vorher öffentlich
bekannt gemacht, so ist die Betriebsratswahl nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wegen Verstoßes gegen das demokratische Rechtsstaatsprinzip unwirksam.
Vornahme der Auszählung
Der Vorgang der Stimmauszählung ist im Einzelnen in §§ 13 ff. WO geregelt. (Für das vereinfachte Wahlverfahren sind diese Vorschriften entsprechend anzuwenden, wenn sich dies auch nicht explizit aus § 36 Abs. 4 i.V.m. § 34 Abs. 3 WO ergibt.)
Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand die Stimmzettel den Wahlumschlägen und zählt dann die auf jede Vorschlagsliste bzw. auf jeden Bewerber entfallenden Stimmen zusammen. Dabei hat er auch die Gültigkeit der Stimmzettel zu prüfen (§ 14 Abs. 1 WO).
Ungültige Stimmzettel
Ungültig sind Stimmzettel,
- die sich nicht in einem Wahlumschlag befinden,
- die mit einem besonderen Merkmal versehen oder unterschrieben sind, sodass hieraus die Person des Wählers bekannt werden kann oder bekannt ist,
- aus denen sich der Wille des Wählers nicht unzweifelhaft ergibt (der Wähler hat z.B. zwischen zwei vorgesehenen Stellen sein Kreuz gesetzt, sodass nicht zu erkennen ist, welche Liste er gewählt hat),
- die besondere Angaben, Zusätze oder sonstige Änderungen enthalten (z.B. der Wähler schreibt den Namen von Arbeitnehmern auf, die nicht vorgeschlagen sind),
- auf denen bei Listenwahl mehr als eine Vorschlagsliste oder bei Mehrheitswahl mehr Bewerber angekreuztsind, als zu wählen waren,
- wenn in einem Wahlumschlag mehrere gekennzeichnete Stimmzettel liegen, die nicht vollständig übereinstimmen.Stimmen sie überein, so wird nur ein Stimmzettel gezählt (vgl. § 14 Abs. 2 WO).
Wahlniederschrift
Die Wahlniederschrift ist (mit dem in § 16 WO genannten Inhalt) zu erstellen, wenn das vorläufige Wahlergebnis vorliegt (vgl. § 23 Abs. 1 WO i.V.m. § 16 Abs. 1 WO, klassisches Wahlverfahren/§ 36 Abs. 4 WO i.V.m. § 34 Abs. 3 Satz 2 WO, § 23 Abs. 1 WO, § 16 WO, vereinfachtes Wahlverfahren).
Das endgültige Wahlergebnis steht erst fest, wenn die Frist des § 17 Abs. 1 Satz 2 WO, innerhalb der die Wahl abgelehnt werden kann, abgelaufen ist.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 WO und § 18 Abs. 3 Satz 2 WO hat der Wahlvorstand dem Arbeitgeber sowie den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden. Diese Übersendung soll unverzüglich nach Unterzeichnung der Wahlniederschrift erfolgen.
Allerdings kann nach allgemeiner Rechtsauffassung eine Anfechtung der Wahl gemäß § 19 BetrVG nicht auf eine Zeitverzögerung im Zusammenhang mit der Übersendung der Wahlniederschrift gestützt werden, da das Wahlergebnis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Niederschrift schon feststeht und insoweit nicht mehr beeinflusst werden kann.
Betriebsratswahl 2010
