Vorlagen, Informationen und Tipps zur Durchführung von Betriebsratswahlen

Welche Stellung hat der Wahlvorstand im Rahmen der Betriebsratswahl?

Der Wahlvorstand hat, sobald seine Bestellung wirksam geworden ist, die Wahl zum Betriebsrat unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen (§ 18 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BetrVG).

 

Vertretung des Wahlvorstands

Der Wahlvorstand wird vom Vorsitzenden vertreten, insbesondere bei Rechtsstreitigkeiten, bei denen der Wahlvorstand Beteiligter ist.

 

Rechtsstellung der Mitglieder des Wahlvorstands

Die Mitglieder des Wahlvorstands führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. Versäumnisse von Arbeitszeit, die durch Betätigung im Wahlvorstand bedingt sind, berechtigen den Arbeitgeber insoweit nicht zur Minderung des Arbeitsentgelts (vgl. § 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG). Dazu gehört auch die Teilnahme an einer Schulungs- oder Bildungsveranstaltung, soweit das dort vermittelte Wissen für die Arbeit des Wahlvorstands erforderlich ist. Notwendige Aufwendungen des Wahlvorstands hat der Arbeitgeber zu tragen bzw. zu ersetzen, da diese zu den Kosten der Wahl gemäß § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG gehören.

 

Mit der Mitgliedschaft im Wahlvorstand ist es nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts vereinbar, dass Mitglieder des Wahlvorstands sich auch als Kandidaten um einen Sitz im Betriebsrat bewerben oder sich an einem Wahlvorschlag beteiligen (vgl. BAG vom 12.10.1976, E 28,203). Die Mitglieder des Wahlvorstands unterliegen nach allgemeiner Rechtsauffassung keiner besonderen Geheimhaltungsverpflichtung. Sie genießen den besonderen Kündigungsschutz im Rahmen der Betriebsverfassung (vgl. § 15 Abs. 3 bis 5 BetrVG). Solange sie im Amt sind, bedarf eine außerordentliche Kündigung der Zustimmung des Betriebsrats (§ 103 BetrVG).

 

Erlöschen des Amtes

Das Amt des Wahlvorstands erlischt mit der Einberufung des Betriebsrats zur konstituierenden Sitzung. Besteht der Betriebsrat nur aus einer Person, so endet das Amt des Wahlvorstands bereits mit der Annahme des Betriebsratsamts. Der Wahlvorstand kann nicht durch Mehrheitsbeschluss von seinem Amt zurücktreten. Auch der Betriebsrat kann den Wahlvorstand nicht abberufen.

Allerdings kann jedes Mitglied einzeln das Amt im Wahlvorstand jederzeit niederlegen. Die Erklärung muss dabei gegenüber dem Wahlvorstand erfolgen. Wenn dann Ersatzmitglieder bestellt sind, so rücken diese an die Stelle des ausscheidenden Mitglieds. Ist dies nicht der Fall, so muss der Betriebsrat ein neues Mitglied bestellen. Eine „Zuwahl“ durch den Wahlvorstand selbst ist ausgeschlossen.


Kommt der Betriebsrat dieser Aufgabe nicht nach, so erfolgt die Ergänzung durch das Arbeitsgericht auf Antrag der Antragsberechtigten. Kann der Betriebsrat der Aufgabe nicht mehr nachkommen, weil er nicht mehr besteht, so ist primär der Gesamt- bzw. Konzernbetriebsrat zuständig die Ergänzung vorzunehmen. Die Mitgliedschaft im Wahlvorstand endet ferner auch durch Wegfall der Wahlberechtigung, insbesondere bei Ausscheiden aus dem Betrieb.

WEKA Wahlpaket BR-Wahl 2010