Sobald eine Gewerkschaft zumindest einen Arbeitnehmer des Betriebs zu ihren Mitgliedern zählt, ist sie im Betrieb vertreten.
Betriebsrat und im Betrieb vertretene Gewerkschaften sind zu unterscheiden
Im Betrieb vertretene Gewerkschaften und Betriebsrat sind selbstständige und grundsätzlich voneinander unabhängige Interessenvertretungen für unterschiedliche Interessengruppen. Der Betriebsrat vertritt alle Belegschaftsmitglieder, die Gewerkschaft „nur“ die Gewerkschaftsmitglieder.
Nach § 2 Abs. 1 BetrVG ist allerdings den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften auferlegt, zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs vertrauensvoll mit Arbeitgeber und Betriebsrat zusammenzuarbeiten.
Um ihrem in § 2 Abs. 1 BetrVG verankerten, nicht unmaßgeblichen innerbetrieblichen Auftrag auch im Rahmen der Betriebsratswahlen nachkommen zu können, werden den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften – wie in anderen betrieblichen Bereichen – auch bei der Vorbereitung und Durchführung von Betriebsratswahlen vom Gesetz her eine Reihe von Einflussmöglichkeiten eingeräumt.
Einzelne Einflussmöglichkeiten im Rahmen einer Betriebsratswahl
- Nach § 14 Abs. 3 BetrVG können die im Betrieb vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einreichen.
- Nach § 16 Abs. 1 Satz 6 BetrVG kann jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihm nicht ohnehin ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.
- Nach § 17 Abs. 3 BetrVG kann eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands einladen, wenn kein Betriebsrat besteht.
- Nach § 16 Abs. 2 BetrVG bzw. § 17 Abs. 4 BetrVG kann eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einen Antrag auf Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht stellen, wenn acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats noch kein Wahlvorstand besteht.
- Nach § 18 Abs. 1 BetrVG kann eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft die Ersetzung eines untätigen Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht beantragen.
- Nach § 18 Abs. 2 BetrVG kann eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft Antrag auf Entscheidung über die Betriebsratsfähigkeit der Organisationseinheit beantragen.
- Nach § 19 Abs. 2 BetrVG ist eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft zur Wahlanfechtung befugt.
Entsendungsrecht in den Wahlvorstand
Durch § 16 Abs. 1 Satz 6 BetrVG erhält jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft, der kein vom Betriebsrat bestelltes Wahlvorstandsmitglied angehört, das Recht, zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand zu entsenden. Dieses Entsenderecht ist begrenzt
- auf eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft,
- auf die Fälle, in denen nicht bereits ein vom Betriebsrat bestelltes Mitglied im Wahlvorstand vertreten ist,
- auf die Entsendung von betriebsangehörigen Beauftragten (im Gegensatz zur Ersatzbestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht nach § 16 Abs. 2 Satz 3BetrVG).
Da der entsandte Gewerkschaftsbeauftragte Mitglied des Wahlvorstands – wenn auch ohne Stimmrecht – ist, wird daraus abgeleitet, dass nur wahlberechtigte Arbeitnehmer entsandt werden können; es wird allerdings nach allgemeiner Rechtsauffassung nicht verlangt, dass der Entsandte Beauftragter der Gewerkschaft ist. Es kann für den Beauftragten auch kein Ersatzmitglied bestellt werden. (§ 16 Abs. 1 Satz 4 BetrVG findet nach allgemeiner Rechtsauffassung keine Anwendung!)
Da das Entsendungsrecht davon abhängt, dass der Gewerkschaft kein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört, entsteht es erst nach Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat. Ob die Voraussetzungen des Entsendungsrechts
vorliegen, hat der Wahlvorstand zu prüfen. Der Betriebsrat hat, damit das Entsendungsrecht ausgeübt werden kann, auf Anfrage jeder im Betrieb vertretenen Gewerkschaft mitzuteilen, wen er als Mitglied oder Ersatzmitglied des Wahlvorstands bestellt hat.
Will die Gewerkschaft ihr Entsendungsrecht ausüben, so hat sie dem Vorsitzenden des Wahlvorstands die Person ihres Beauftragten zu benennen.
Durch die Entsendung wird der Beauftragte Mitglied des Wahlvorstands ohne Stimmrecht. Er ist zu allen Sitzungen des Wahlvorstands zu laden und auch im Hinblick auf alle Sitzungen teilnahmeberechtigt. Abgesehen vom fehlenden Stimmrecht hat der entsandte Beauftragte dieselben Rechte und Pflichten wie die anderen Mitglieder des Wahlvorstands.
Betriebsratswahl 2010
