Rechtsgrundlagen in Betriebsverfassungsgesetz und Wahlordnung

Die einschlägigen rechtlichen Regelungen zur Betriebsratswahl sind in §§ 1 bis 29 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sowie in der Wahlordnung (WO) enthalten; insbesondere auf die Regelungen der Wahlordnung wird im Folgenden bei der Beschreibung der Voraussetzungen und des Ablaufs von Betriebsratswahlen immer wieder einzugehen sein.
Nach der Rechtsgrundlage für die Wahl von Betriebsräten, der Zentralvorschrift des § 1 BetrVG, sind in Betrieben Betriebsräte
zu wählen, wenn
- in der Regel mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind und
- mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer wählbar sind.
Schwankungen bei der Zahl der Beschäftigten spielen nur eine untergeordnete Rolle
Die Formulierung „in der Regel“ innerhalb der ersten Voraussetzung will darauf hinweisen, dass bei der Bestimmung der Wahlvoraussetzungen auf die gewöhnliche bzw. normale Beschäftigtenzahl innerhalb des Betriebs abgestellt wird.
Bestehende Schwankungen bei Spitzen oder Unterbeschäftigung sollen dabei bewusst außer Acht gelassen werden.
Die Frage nach der Regelmäßigkeit der Zahl der beschäftigten Wahlberechtigten und der Arbeitnehmer insgesamt muss sich besonders dann stellen, wenn die Grenzzahlen um die Höchst- und Mindestzahlen des § 9 BetrVG schwanken.
Zu beachten ist hier, dass die in § 1 BetrVG relevante Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer nicht immer identisch mit der Zahl der im Wählerverzeichnis aufgeführten und sonstigen Arbeitnehmer des Betriebs ist; diese Zahl stellt auch nicht auf den Jahresdurchschnitt der beschäftigten Arbeitnehmer im Betrieb ab. Vielmehr ist damit die Zahl der Arbeitnehmer gemeint, die üblicherweise ständig im Betrieb beschäftigt sind (sowohl unter rückblickender Betrachtungsweise als auch unter Berücksichtigung von Spitzen und Tiefpunkten).
Entscheidend für die Feststellung der Zahl der im Betrieb in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer ist im Übrigen der Zeitpunkt des Wahlschreibens. Das Betätigungsfeld des Betriebsrats bezieht sich insoweit
- in örtlicher Hinsicht auf den Betrieb (bzw. in übergeordneten Einheiten auf das Unternehmen) und
- in personeller Hinsicht auf Arbeitnehmer.
Betriebsratswahl 2010
