Vorlagen, Informationen und Tipps zur Durchführung von Betriebsratswahlen

Darf die Betriebsratswahl während der Arbeitszeit stattfinden?

Die Betriebsratswahl findet in aller Regel während der Arbeitszeit statt. Versäumnis von Arbeitszeit, die auf Ausübung des Wahlrechts, auf Betätigung im Wahlvorstand oder als Vermittler (§ 18a BetrVG) zurückzuführen ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeitsentgelt zu kürzen (§ 20 Abs. 3 Satz 2 BetrVG).


Unter den Lohnerstattungsanspruch fallen nicht nur die Lohnausfallkosten von Wahlvorstandsmitgliedern, sondern auch die der eingesetzten Wahlhelfer und der Teilnehmer an Betriebsversammlungen und Teilversammlungen, die im Zusammenhang mit der Betriebsratswahl stehen. Die Berechnung des zu erstattenden Lohnes richtet sich nach dem üblichen Lohnausfallprinzip.

 

Konkret bei Schichtarbeitern gilt, dass diejenigen, die mehrere Stunden als Wahlvorstandsmitglieder tätig waren (z.B. beim Wahltermin im Wahlzimmer von 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr), nach allgemeiner Rechtsauffassung nicht verpflichtet sind, gleich anschließend ihre planmäßige Schicht abzuleisten.

 

Insoweit läge nicht nur ein unzumutbares Verlangen vonseiten des Arbeitgebers, sondern vielmehr auch ein Verstoß gegen die Arbeitszeitverordnung, möglicherweise auch gegen einen Tarifvertrag vor; außerdem würde es sich um eine unzulässige Benachteiligung der Schichtarbeiter durch die Ausübung eines Wahlamts handeln. Die Schichtarbeiter haben, ohne ihre an die Wahlvorstandstätigkeit anschließende planmäßige Schicht ableisten zu müssen, Anspruch auf Vergütung von Lohnausfall, der zumindest indirekt kausal durch die Wahl verursacht wurde.

WEKA Wahlpaket BR-Wahl 2010