Die notwendige zahlenmäßige Größe des Betriebsrats ist in § 9 BetrVG festgelegt. Danach bestimmt sich die Zahl der Betriebsratsmitglieder nach der Zahl der im Betrieb regelmäßig beschäftigten (wahlberechtigten) Arbeitnehmer; man spricht in dem Zusammenhang auch vom Grundsatz der Koppelung der Betriebsratsmitglieder an die Zahl der im Betrieb regelmäßig beschäftigten (wahlberechtigten) Arbeitnehmer.
Koppelungstabelle
Nach der Aufstellung in § 9 Satz 2 BetrVG besteht der Betriebsrat – je nach der Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer – aus folgender Anzahl an Betriebsratsmitgliedern:
| fünf bis 20 Arbeitnehmer | aus einer Person |
| 21 bis 50 Arbeitnehmer | aus drei Mitgliedern |
| 51 bis 100 Arbeitnehmer | aus fünf Mitgliedern |
| 101 bis 200 Arbeitnehmer | aus sieben Mitgliedern |
| 201 bis 400 Arbeitnehmer | aus neun Mitgliedern |
| 401 bis 700 Arbeitnehmer | aus elf Mitgliedern |
| 701 bis 1.000 Arbeitnehmer | aus 13 Mitgliedern |
| 1.001 bis 1.500 Arbeitnehmer | aus 15 Mitgliedern |
| 1.501 bis 2.000 Arbeitnehmer | aus 17 Mitgliedern |
| 2.001 bis 2.500 Arbeitnehmer | aus 19 Mitgliedern |
| 2.501 bis 3.000 Arbeitnehmer | aus 21 Mitgliedern |
| 3.001 bis 3.500 Arbeitnehmer | aus 23 Mitgliedern |
| 3.501 bis 4.000 Arbeitnehmer | aus 25 Mitgliedern |
| 4.001 bis 4.500 Arbeitnehmer | aus 27 Mitgliedern |
| 4.501 bis 5.000 Arbeitnehmer | aus 29 Mitgliedern |
| 5.001 bis 6.000 Arbeitnehmer | aus 31 Mitgliedern |
| 6.001 bis 7.000 Arbeitnehmer | aus 33 Mitgliedern |
| 7.001 bis 9.000 Arbeitnehmer | aus 35 Mitgliedern |
In Betrieben mit mehr als 9.000 Arbeitnehmern erhöht sich die Zahl der Mitglieder des Betriebsrats je angefangene weitere 3.000 Arbeitnehmer um zwei Mitglieder.
Die Zahl der regelmäßig beschäftigten (wahlberechtigten) Arbeitnehmer ist vom Wahlvorstand für den Zeitpunkt des Erlasses des Wahlschreibens festzustellen; dies ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Nr. 5 WO, wonach das Wahlausschreiben unter anderem die Angabe der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder nach § 9 BetrVG enthalten muss.
Sinkt oder steigt die vom Wahlvorstand festgestellte Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer nach Erlass des Wahlausschreibens, aber noch vor der Stimmabgabe, so hat dies auf die zu wählende Zahl der Betriebsratsmitglieder letztlich keinen Einfluss.
Betriebsratswahl 2010
